Fördermittel.
Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen
14.03.2023
Seit dem 6. März können bayerische Unternehmen die Energie-Härtefallhilfe beantragen, die dazu beitragen soll, finanzielle Notlagen aufgrund der gestiegenen Energiekosten abzumildern und die Liquidität des Unternehmens sowie Arbeitsplätze zu erhalten.
Das Programm soll Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterstützen, die besonders stark von den gestiegenen Energiepreisen betroffen sind. Der Förderzeitraum erstreckt sich von Januar 2023 bis Dezember 2023, die Antragsfrist endet am 30. September 2023.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind – unabhängig von Rechtsform und Branche – KMUs (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 250 Beschäftigten, bis zu 50 Mio. Euro Umsatz oder bis zu 43 Mio. Bilanzsumme und Verwaltungssitz im Bayern, aber z. B. auch bestimmte gemeinnützige Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind. Als KMU gelten auch selbständige natürliche Personen ohne Beschäftigte (Soloselbständige) und Angehörige der freien Berufe. Auch gemeinnützige Unternehmen, Träger privater Schulen. Verbundene Unternehmen sind dabei gemeinsam zu betrachten.
Wichtig für die Antragsvoraussetzungen ist, dass der prognostizierte Vorsteuergewinn im Jahr 2023 durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird und eine positive Liquiditätsvorschau vorliegt.
Was wird gefördert?
Betriebliche Energiekosten von leitungsgebundenen Energieträgern (Strom, Gas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas, Kohle), soweit die gezahlten Preise über eine Verdoppelung des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen.
Wann liegt ein Härtefall vor?
Aus den Fragen und Antworten des STMWI:
„Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die einen besonderen Härtefall nachweisen können. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn das antragstellende Unternehmen aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die geeignet sind, die wirtschaftliche Existenz zu bedrohen. Ein Härtefall wird vermutet, wenn der für das Jahr 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird. Die Vermutung kann anhand folgender Berechnung belegt werden: G – (Kn e u – Ka l t ) ≤ 0 „G“ steht für den Jahresdurchschnittsgewinn in Euro in den Jahren 2018 bis 2022. (…) Wichtig: das Jahresdurchschnittsergebnis muss positiv sein. Ist das Jahresdurchschnittsergebnis negativ, ist die Berechnungsformel nicht anzuwenden. Hier kann kein durch die Energiekrise verursachter Härtefall vermutet werden.“
Wie hoch ist die Förderung?
Die Unternehmen sollen einen Zuschuss, bzw. Ausgleich zu den betrieblichen Energiekosten erhalten, wenn die Beschaffungspreise mehr doppelt so hoch sind, als die Durchschnittspreise im Jahr 2021. Beihilferechtliche Grundlage ist die Kleinbeihilfenregelung des befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022).
- Die Zuschüsse sind pro Unternehmen auf 2 Mio. € begrenzt, bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion auf 250.000€.
- Unterstützungen aus anderen Programmen werden auf die Höchstgrenze angerechnet.
- Bagatellgrenze von 6.000 Euro, das heißt Hilfen unter 6.000€ werden nicht gewährt werden.
Sonstige Hinweise:
Zuständige Bewilligungsstelle ist die IHK für München und Oberbayern mit einer entscheidenden Härtefallkommission bestehend aus Vertretern der bayerischen Wirtschaft, der Steuerberaterkammern und des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Das Programm soll aus den Haushaltsmitteln des Bundes für die sog. „Härtefallregelung KMU“ finanziert werden. Eine Bewilligung und Auszahlung der Hilfen ist erst möglich, wenn der Bund die Mittel freigegeben hat. Die Bewilligung der Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen erfolgt vorläufig auf Basis der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Angaben. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens bis 30. Juni 2024, müssen sich der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter über das elektronische Antragsportal zurückmelden (Schlussabrechnung). Die Schlussabrechnung umfasst unter anderem Angaben zur Höhe der tatsächlich im Bewilligungszeitraum gezahlten Beschaffungspreise, zur Höhe des tatsächlichen Jahresverbrauchs (bei leitungsgebundenen Energieträgern) und zu anrechenbaren Leistungen aus anderen Unterstützungsprogrammen. Auf der Grundlage der im Rahmen der Schlussabrechnung erhobenen Daten wird die Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen neu berechnet. Zuviel ausgezahlte Hilfen müssen zurückgezahlt werden. Ein Nachschuss in der Schlussabrechnung ist nicht vorgesehen.
Wichtige Links und Hinweise:
- Anträge können online hier gestellt werden.
- >>Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtehilfe für Unternehmen
- >>Fragen und Antworten (FAQ)
- >>Internetauftritt Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Für Fragen zur Antragstellung steht bei der durch das StMWi eingesetzten Begutachtungsstelle eine Hotline zur Verfügung: 089/5790-5005 (werktags von 08.00-18.00 Uhr)
- Das Programm zur Entlastung von Privathaushalten, die mit nicht-leitungsgebundenen Brennstoffen wie z. B. Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, fällt in die Zuständigkeit des >>Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Kontakt
Förderlotse
+49 (0) 80 25 – 993 72 40
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