Fördermittel.
Forschungszulage
24.05.2023
Nachträgliche Förderung? Bei der Forschungszulage ist dies auch möglich!
Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren. Ziel ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleinerer und mittlerer Unternehmen anzuregen.
Wer ist antragsberechtigt?
Grundsätzlich können alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen (auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften) unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche von der Forschungszulage profitieren, wenn sie Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben.
Alle FuE-Vorhaben sind grundsätzlich förderfähig. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Themenbereich das Projekt beheimatet ist.
Was wird gefördert?
- Grundlagenforschung (Neues Wissen ohne erkennbare Anwendung),
- industrielle Forschung (neue Produkte/Prozesse, bzw. Prototypen)
- experimentelle Entwicklung (bestehendes Wissen wird in neue, bzw. deutlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)
Es werden primär Aufwendungen für Löhne und Gehälter steuerlich berücksichtigt.
Wie hoch ist die Förderung?
- Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
- Bei der Auftragsforschung werden pauschal 60 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
Eine jährliche Fördersumme bis zu einer Höhe von einer Million Euro ist möglich. Die Forschungszulage wird nicht sofort nach der Festsetzung ausgezahlt! Sie wird im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Steuer berücksichtigt.
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Antragsstellung erfolgt komplett digital – wichtig ist jedoch die Einhaltung dieser Reihenfolge:
1. Beantragung der Bescheinigung bei der BSFZ
2. Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
Die Antragsstellung ist kostenlos und erfolgt unabhängig von der Steuererklärung.
Sonstige Hinweise:
Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.
Ansonsten ist der Antrag auf Bescheinigung des FuE-Vorhabens
- zu jeder Zeit möglich: vor, während, oder nach Abschluss des Vorhabens
- aber immer vor dem Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
Nach maximal drei Monaten liegt die Entscheidung der BSFZ vor.
Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt
- bis zu vier Jahre nach jedem Wirtschaftsjahr, in dem förderfähiger Aufwand entstanden ist (unabhängig vom Stand des FuE-Vorhabens)
Während des Forschungsprojekts die Personalkosten (Arbeitsstunden je Mitarbeiter) genau dokumentieren.
FuE-Vorhaben müssen hier folgende Aspekte erfüllen:
- Neuartigkeit: Es muss auf den Erwerb neuer Erkenntnisse abzielen
- Schöpferisch: es muss originär sein
- Systematisch: es muss einem Plan folgen und budgetierbar sein
- Ungewiss: es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen
- Reproduzierbarkeit: Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit müssen vorhanden sein
Wichtige Links und weitere Informationen:
- Bescheinigungsstelle Forschungszulage
- Antrags- und Bescheinigungsportal der BSFZ
- FAQ – BSFZ
- Das Wichtigste in Kürze (Online Flyer des BSFZ)
- BMF: Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
- IHK München und Oberbayern: IHK Ratgeber
- BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur steuerlichen Forschungszulage
Kontakt
Förderlotse
+49 (0) 80 25 – 993 72 40
foerderlotse@regionalentwicklung-oberland.de